WPO § 139b

Elfter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]

§ 139b Übergangsregelung für den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 51a [2]

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auf die am bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Anwendung.

(2) 1Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird vom an berechnet. 2Läuft jedoch die bis zu diesem Tag geltende Verjährungsfrist des § 51a früher als die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der bis zu diesem Tag geltenden Verjährungsfrist des § 51a vollendet.

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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: Früherer Zehnter Teil zu neuem Elften Teil geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3846) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.

2Anm. d. Red.: § 139b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2446) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.