WPO § 111

Sechster Teil: Berufsgerichtsbarkeit [1]

Dritter Abschnitt: Verfahrensvorschriften

5. Das vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot [2]

§ 111 Voraussetzung des Verbotes [3]

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen Berufsangehörige auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt werden wird, so kann durch Beschluss ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt werden.

(2) 1Die Wirtschaftsprüferkammer oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen vor Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots stellen. 2In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem oder der Berufsangehörigen zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.

(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das im berufsgerichtlichen Verfahren gegen die Berufsangehörigen zu entscheiden hat oder vor dem das berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist.

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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 518) mit Wirkung v. 17. 6. 2016.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2178) mit Wirkung v. 6. 9. 2007.

3Anm. d. Red.: § 111 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 518) mit Wirkung v. 17. 6. 2016.