WPO § 31

Zweiter Teil: Voraussetzungen für die Berufsausübung

Fünfter Abschnitt: Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

§ 31 Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ [1]

Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ in die Firma oder den Namen aufzunehmen und im beruflichen Verkehr zu führen.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: § 31 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .