WPO § 32

Zweiter Teil: Voraussetzungen für die Berufsausübung

Fünfter Abschnitt: Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

§ 32 Bestätigungsvermerke [1]

1Erteilen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke, so dürfen diese nur von Wirtschaftsprüfern unterzeichnet werden; sie dürfen auch von vereidigten Buchprüfern unterzeichnet werden, soweit diese gesetzlich befugt sind, Bestätigungsvermerke zu erteilen. 2Gleiches gilt für sonstige Erklärungen im Rahmen von Tätigkeiten, die den Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind.

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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: § 32 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2178) mit Wirkung v. 6. 9. 2007.