WPO § 109

Sechster Teil: Berufsgerichtsbarkeit [1]

Dritter Abschnitt: Verfahrensvorschriften

4. Die Sicherung von Beweisen

§ 109 Anordnung der Beweissicherung [2]

(1) 1Wird ein berufsgerichtliches Verfahren eingestellt, weil die Bestellung als Wirtschaftsprüfer erloschen oder zurückgenommen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden wäre. 2Die Anordnung kann nicht angefochten werden.

(2) 1Die Beweise werden von der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen beim Landgericht aufgenommen. 2Die Kammer kann eines ihrer berufsrichterlichen Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.

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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 518) mit Wirkung v. 17. 6. 2016.

2Anm. d. Red.: § 109 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 518) mit Wirkung v. 17. 6. 2016.