WPO § 4b

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 4b Frist für den Erlass von Verwaltungsakten [1]

1Über Anträge auf Erteilung eines Verwaltungsaktes durch die Wirtschaftsprüferkammer ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden, soweit keine kürzere Frist vorgesehen ist; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. 2In den Fällen des § 16a und des § 20a beginnt die Frist erst mit der Vorlage des ärztlichen Gutachtens.

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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: § 4b eingefügt gem. Gesetz v. 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2248) mit Wirkung v. 28. 12. 2010.