WPO § 13

Zweiter Teil: Voraussetzungen für die Berufsausübung

Zweiter Abschnitt: Prüfung

§ 13 Verkürzte Prüfung für Steuerberater [1]

1Steuerberater und Bewerber, die die Prüfung als Steuerberater bestanden haben, können die Prüfung in verkürzter Form ablegen. 2Bei der Prüfung in verkürzter Form entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung im Steuerrecht.

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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1769) mit Wirkung v. 1. 1. 2001.