WPO Anlage (zu § 122 Satz 1)
Anlage (zu § 122 Satz 1) [1] [2]

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Gebührenverzeichnis
Gliederung
Abschnitt 1:Verfahren vor dem Landgericht
Unterabschnitt 1: Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung
Unterabschnitt 2: Verfahren über Anträge auf Entscheidung des Gerichts
Abschnitt 2: Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 1: Berufung
Unterabschnitt 2: Beschwerde
Abschnitt 3: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1: Revision
Unterabschnitt 2: Beschwerde
Abschnitt 4: Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Abschnitt 5: Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120 WPO


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Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 110 bis 114
Vorbemerkung:
(1) In Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, Gebühren nur erhoben, soweit auf Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung oder auf Verurteilung zu einer oder mehrerer der in § 68 Abs. 1 und § 68a WPO genannten Maßnahmen entschieden wird. Die Gebühren bemessen sich nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme, die Gegenstand der Entscheidung im Sinne des Satzes 1 ist. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist.
(2) Im Rechtsmittelverfahren ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Wird ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung, ein Antrag auf Entscheidung des Gerichts oder ein Rechtsmittel nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Berufsangehörigen damit zu belasten.
(4) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
Abschnitt 1: Verfahren vor dem Landgericht
Unterabschnitt 1: Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung
Verfahren mit Urteil bei
110
– Erteilung einer Rüge nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder einer Feststellung nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 WPO jeweils . . . . . . . . . . . . . . . . .
160,00 €
111
– Verhängung einer Geldbuße nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
240,00 €
112
– Verhängung eines Tätigkeitsverbots nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 oder eines Berufsverbots nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WPO jeweils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
360,00 €
113
– Ausschließung aus dem Beruf nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 WPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
480,00 €
114
– Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 68a WPO . . . .
60,00 €
115
Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung durch Beschluss nach § 86 Abs. 1 WPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,5
116
Zurücknahme des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung vor Beginn der Hauptverhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,25
Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist.
117
– Zurücknahme des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung nach Beginn der Hauptverhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,5
Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist.
Unterabschnitt 2: Verfahren über Anträge auf Entscheidung des Gerichts
Vorbemerkung 1.2:
(1) Die Gebühren entstehen für jedes Verfahren gesondert.
(2) Ist in den Fällen der Nummern 120 und 123 das Zwangs- oder Ordnungsgeld geringer als die Gebühr, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgeldes.
120
Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 62a Abs. 3 Satz 1 WPO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
160,00 €
121
Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über eine vorläufige Untersagungsverfügung nach § 68b Satz 4 i. V. m. § 62a Abs. 3 Satz 1 WPO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100,00 €
122
Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 68c Abs. 2 i. V. m. § 62a Abs. 3 Satz 1 WPO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
360,00 €
123
Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten nach § 68 Abs. 6 Satz 4 WPO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100,00 €
Abschnitt 2: Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 1: Berufung
210
Berufungsverfahren mit Urteil ...........................
1,5
211
Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil ...............................
0,5
 
Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
 
Unterabschnitt 2: Beschwerde
220
Verfahren über eine Beschwerde gegen die Verwerfung eines Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung (§ 86 Abs. 1 WPO):
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,0
 221
Verfahren über eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wurde, nach § 118 Abs. 1 WPO:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
250,00 €
222
Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50,00 €
Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine der in § 68 Abs. 1 und § 68a WPO genannten Maßnahmen verhängt worden ist.
Abschnitt 3: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1: Revision
310
Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 127 WPO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO .....................
2,0
311
Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 127 WPO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO .....................
1,0
 
Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. Die Gebühr entfällt, wenn die Revision vor Ablauf der Begründungsfrist zurückgenommen wird.
 
Unterabschnitt 2: Beschwerde
320
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 107 Abs. 3 Satz 1 WPO:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,0
321
Verfahren über eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wurde, nach § 118 Abs. 1 WPO:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
300,00 €
 322
Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50,00 € 
Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine der in § 68 Abs. 1 und § 68a WPO genannten Maßnahmen verhängt worden ist.
Abschnitt 4: Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
400
Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ...............
50,00 €
Abschnitt 5: Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120 WPO
500
Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120 Abs. 3 Satz 1 WPO:
Der Antrag wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . .
50,00 €

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: Anlage i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 31 Nr. 20 i. V. mit Art. 36 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2363) wird in der Anlage mit Wirkung v. jeweils in den Nummern 310 und 311 im Gebührentatbestand die Angabe „§ 107a Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 127“ ersetzt.