WPO § 60

Vierter Teil: Organisation des Berufs

§ 60 Satzung, Wirtschaftsplan [1]

(1) 1Die Organisation und Verwaltung der Wirtschaftsprüferkammer, insbesondere die Einrichtung von Landesgeschäftsstellen, werden in der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer geregelt, die vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen wird. 2Die Satzung, die Wahlordnung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. 3§ 57 Absatz 3b Satz 5 gilt entsprechend.

(2) 1Die Wirtschaftsprüferkammer legt jährlich ihren Wirtschaftsplan für das darauf folgende Kalenderjahr vor Feststellung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vor. 2Die auf die Qualitätskontrolle und die Arbeit der Berufsaufsicht bezogenen Teile des Wirtschaftsplans bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: § 60 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .