WPO § 59a

Vierter Teil: Organisation des Berufs

§ 59a Abteilungen des Vorstandes und der Kommission für Qualitätskontrolle [1]

(1) 1Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Satzung der Wirtschaftsprüferkammer es zulässt. 2Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen.

(2) 1Jede Abteilung muss aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. 2Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungsvorsitzenden und einen Stellvertreter.

(3) 1Der Vorstand setzt die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. 2Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören. 3Die Anordnungen können im Laufe der Amtsperiode nur getroffen oder geändert werden, wenn dies wegen Überlastung des Vorstandes, der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.

(4) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.

(5) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.

(6) 1Die Kommission für Qualitätskontrolle kann Abteilungen bilden. 2Die Zuständigkeiten der Abteilungen sind in der Geschäftsordnung der Kommission für Qualitätskontrolle zu regeln. 3Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. 4Über Widersprüche (§ 57e Abs. 1 Satz 5 Nr. 6) gegen Beschlüsse von Abteilungen entscheidet die Kommission für Qualitätskontrolle.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: § 59a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3846) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.