Dritter Teil: Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
§ 53 Wechsel des Auftraggebers [1]
Berufsangehörige dürfen keine widerstreitenden Interessen vertreten; sie dürfen insbesondere in einer Sache, in der sie oder eine Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft , mit der sie ihren Beruf gemeinsam ausüben, bereits tätig waren, für andere Auftraggebende nur tätig werden, wenn die bisherigen und die neuen Auftraggebenden einverstanden sind.
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PAAAA-73859
1Anm. d. Red.: § 53 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .