WPO § 51

Dritter Teil: Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer

§ 51 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages

1Der Wirtschaftsprüfer, der einen Auftrag nicht annehmen will, hat die Ablehnung unverzüglich zu erklären. 2Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

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PAAAA-73859