WPO § 46

Dritter Teil: Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer

§ 46 Beurlaubung [1]

(1) Wirtschaftsprüfer, die vorübergehend eine mit dem Beruf unvereinbare Tätigkeit aufnehmen oder aufgrund besonderer Umstände, insbesondere um Kinder zu erziehen oder Angehörige zu pflegen, nicht den Beruf des Wirtschaftsprüfers ausüben wollen, können auf Antrag von der Wirtschaftsprüferkammer beurlaubt werden.

(2) 1Sie dürfen während der Zeit ihrer Beurlaubung die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer nicht ausüben. 2Die Gesamtzeit der Beurlaubung soll fünf aufeinander folgende Jahre nicht überschreiten.

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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: § 46 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 518) mit Wirkung v. 17. 6. 2016.