WPO § 33

Zweiter Teil: Voraussetzungen für die Berufsausübung

Fünfter Abschnitt: Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

§ 33 Erlöschen der Anerkennung [1]

(1) Die Anerkennung erlischt durch

  1. Auflösung der Gesellschaft,

  2. Verzicht auf die Anerkennung.

(2) 1Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären. 2Die Auflösung der Gesellschaft ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: § 33 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1769) mit Wirkung v. 1. 1. 2002.