WPO § 131g

Neunter Teil: Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer [1]

§ 131g Zulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer [2]

(1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes als Abschlussprüfer zugelassen ist, kann abweichend von den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils als Wirtschaftsprüfer bestellt werden, wenn sie eine Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer abgelegt hat.

(2) 1Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet die Prüfungsstelle; der Antrag ist schriftlich oder elektronisch einzureichen. 2Die §§ 13 bis 13b finden entsprechende Anwendung.

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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: Früherer Achter Teil zu neuem Neunten Teil geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3846) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.

2Anm. d. Red.: § 131g i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 518) mit Wirkung v. 17. 6. 2016.