WPO § 126

Sechster Teil: Berufsgerichtsbarkeit [1]

Vierter Abschnitt: Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens; Vollstreckung der berufsaufsichtlichen Maßnahmen und der Kosten; Tilgung [2]

§ 126 Vollstreckung der berufsaufsichtlichen Maßnahmen und der Kosten [3]

(1) Die Ausschließung aus dem Beruf wird mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die berufsaufsichtliche Maßnahme wirksam.

(2) 1Die Vollstreckung einer Geldbuße und eines Tätigkeitsverbots nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sowie die Beitreibung der Kosten werden nicht dadurch gehindert, dass der oder die Berufsangehörige nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens aus dem Beruf ausgeschieden ist. 2Werden zusammen mit einer Geldbuße die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldbuße.

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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 518) mit Wirkung v. 17. 6. 2016.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 126 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .