WPO § 116

Sechster Teil: Berufsgerichtsbarkeit [1]

Dritter Abschnitt: Verfahrensvorschriften

5. Das vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot [2]

§ 116 Wirkungen des Verbotes [3]

(1) Der Beschluss wird mit der Verkündung wirksam.

(2) 1Berufsangehörige, gegen die ein vorläufiges Tätigkeitsverbot verhängt ist, dürfen die in der Entscheidung genannten Tätigkeiten nicht ausüben. 2Berufsangehörige, gegen die ein vorläufiges Berufsverbot verhängt ist, dürfen ihren Beruf nicht ausüben.

(3) Berufsangehörige, gegen die ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt ist, dürfen jedoch ihre eigenen Angelegenheiten sowie die Angelegenheiten ihrer Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder wahrnehmen, soweit es sich nicht um die Erteilung von Prüfungsvermerken handelt.

(4) 1Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen, die Berufsangehörige vornehmen, wird durch vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbote nicht berührt. 2Das Gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihnen gegenüber vorgenommen werden.

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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 518) mit Wirkung v. 17. 6. 2016.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2178) mit Wirkung v. 6. 9. 2007.

3Anm. d. Red.: § 116 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 518) mit Wirkung v. 17. 6. 2016.