Sechster Teil: Berufsgerichtsbarkeit [1]
Zweiter Abschnitt: Die Gerichte
§ 74 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof [2]
(1) 1In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofes (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof). 2Er gilt als Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(2) Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Berufsangehörigen als Beisitzern.
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PAAAA-73859