Zweiter Teil: Voraussetzungen für die Berufsausübung
Fünfter Abschnitt: Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
§ 30 Änderungsanzeige [1] [2]
1Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung oder in der Person der gesetzlichen Vertreter ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen. 2Die Wirtschaftsprüferkammer kann als Nachweis der Änderung geeignete Belege, Ausfertigungen oder öffentlich beglaubigte Abschriften anfordern. 3Wird die Änderung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen, ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73859
1Anm. d. Red.: § 30 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 518) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
35 Nr. 3 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323)
wird § 30 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
a) In
Satz 1 werden die Wörter „oder in der Person der gesetzlichen
Vertreter“ gestrichen.
b) Satz 3 wird
aufgehoben.