WPO § 30

Zweiter Teil: Voraussetzungen für die Berufsausübung

Fünfter Abschnitt: Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

§ 30 Änderungsanzeige [1]

1Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen. 2Die Wirtschaftsprüferkammer kann als Nachweis der Änderung geeignete Belege, Ausfertigungen oder öffentlich beglaubigte Abschriften anfordern.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: § 30 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 323) mit Wirkung v. .