Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG bei Darlehensgewährung durch zwischengeschaltete vermögensverwaltende KG
Der BFH hat in seiner Entscheidung I R 21/22 erstmalig die Frage der Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft im Rahmen von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG gewürdigt.