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BFH 16.12.2025 VIII R 4/25, Kommentierte Nachricht

Einkommensteuer | Bewilligung und Widerruf von Corona-Hilfen bei der EÜR

Die Auszahlung der Niedersachsen-Soforthilfe Corona für Selbständige im Jahr 2020 stellt eine steuerpflichtige Betriebseinnahme bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG dar.

Der rückwirkende Widerruf des Bewilligungsbescheids im Jahr 2023 stellt kein rückwirkendes Ereignis i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar und ändert daher nichts an dem Betriebseinnahmenzufluss im Jahr 2020.

[i]Kläger hatte zu hohe Corona-Hilfen erhaltenDer Kläger war Freiberufler und ermittelte seinen Gewinn durch EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG. Er erhielt im Jahr 2020 für den Zeitraum April bis Juni 2020 eine „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ i. H. von 10.527 € für den Ausgleich seiner betrieblichen Fixkosten. Am erging gegenüber dem Kläger ein Rückzahlungsbescheid über 9.242,35 €. Der Kläger war der Auffassung, dass in dieser Höhe keine Betriebseinnahme für 2020 zu erfassen sei, weil e...

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Bewilligung und Widerruf von Corona-Hilfen bei der EÜR

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