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BFH 26.09.2025 IV R 16/23, Kommentierte Nachricht

Einkommensteuer | Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind Betriebseinnahmen

Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen und werden nicht außerbilanziell gekürzt. Die Regelung des § 4 Abs. 5b EStG schließt nur den Abzug der Gewerbesteuer und der Nachzahlungszinsen als Betriebsausgaben aus, gilt aber nicht für Erstattungszinsen.

[i]Klägerin erhielt Erstattungszinsen zur GewerbesteuerDie Klägerin war eine gewerblich tätige GbR, die ihren Gewinn durch Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelte. Sie erhielt in den Streitjahren 2013 bis 2015 Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer gemäß § 233a AO. Sie erfasste die Zinsen in einem ersten Schritt als Betriebseinnahmen und zog sie in einem zweiten Schritt außerbilanziell ab.

Der BFH lehnte die außerbilanzielle Kürzung ab und wies die Klage ab. Die Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind Betriebseinnahmen, da sie betrieblich veranlasst sind; denn sie stehen im...

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Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind Betriebseinnahmen

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