Finanzielle Eingliederung und Organschaft bei unterjähriger Verschmelzung
Die finanzielle Eingliederung bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist zu bejahen, wenn es auf der Ebene des Organträgers zu einer Verschmelzung kommt, die zur umwandlungsteuerlichen Rechtsnachfolge nach § 12 Abs. 3 i. V. mit § 4 Abs. 2 Satz 1 UmwStG führt. Der übernehmende Rechtsträger tritt dann in die Stellung des übertragenden Rechtsträgers (bisheriger Organträger) ein, so dass dem übernehmenden Rechtsträger die finanzielle Eingliederung zugerechnet wird.