Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter
Die Besteuerungsgrundlagen für eine KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter sind einheitlich und gesondert gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO festzustellen. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der persönlich haftende Gesellschafter am Vermögen der KGaA beteiligt ist.