Feier einer Bank für Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden
Veranstaltet eine Bank anlässlich der Verabschiedung ihres Vorstandsvorsitzenden eine Feier, führt dies beim Vorstandsvorsitzenden nur zu Arbeitslohn, wenn die Kosten der Feier 110 € pro Teilnehmer übersteigen und soweit die Kosten auf ihn und auf seine privaten Gäste entfallen. Dieser Arbeitslohn kann nach § 37b Abs. 2 EStG mit 30 % pauschal versteuert werden.