Steuerrecht

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Postrecht: Vier-Tages-Zugangsvermutung beschlossen

Der Bundesrat und Bundestag haben dem Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) zugestimmt. Darin werden auch die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten in den §§ 122, 122a AO verlängert. Das Gesetz sieht auch eine Anpassung der Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten aus verschiedenen Rechtsbereichen vor, u. a. von Steuerbescheiden. Die bisherige Drei-Tagesfrist wird auf vier Tage verlängert. Fällt das Ende der Vier-Tagesfrist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Ablauf auf den nächsten Werktag. Weitere Informationen finden sich u. a. unter https://go.nwb.de/n78so.

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Familienstiftung als Finanzunternehmen i. S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F.

Nach § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F. sind die Regelungen des § 8b KStG für Beteiligungen an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen nicht für Anteile anzuwenden, die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben werden. Gewinne aus einer Anteilsveräußerung sind dann vollumfassend steuerpflichtig, während Verluste aus der Veräußerung einer Beteiligung oder im Wege des Ansatzes des niedrigeren Teilwerts einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, da § 8b Abs. 3 KStG insofern keine Anwendung findet.

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Familienstiftung als Finanzunternehmen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2011 (BFH)

Für die Qualifikation als Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2011 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) 2011 ist die Rechtsform unerheblich. Auch eine privatrechtliche Familienstiftung kann grundsätzlich ein Finanzunternehmen sein. Ob sie eine finanzunternehmerische Haupttätigkeit ausübt, richtet sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (BFH, Urteil v. 3.7.2024 - I R 46/20; veröffentlicht am 14.11.2024).

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Hemmung der Verjährung durch Abgabe einer Feststellungserklärung (BFH)

Gibt der Steuerpflichtige nach Ergehen eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Gewinnfeststellungsbescheids erstmals eine inhaltlich abweichende Feststellungserklärung ab, so liegt darin zugleich ein Änderungsantrag gemäß § 164 Abs. 2 AO. Dieser führt, wird er vor Ablauf der Feststellungsfrist gestellt, gemäß § 171 Abs. 3, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO zu einer Ablaufhemmung (BFH, Urteil v. 7.8.2024 - IV R 9/22; veröffentlicht am 14.11.2024).

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Dreiecksgeschäft – BFH bestätigt strenge Anforderungen

Der EuGH stellte bereits in seinem Verfahren in der Rechtssache „Luxury Trust Automobil“ (Urteil v. 8.12.2022 - C-247/21, ZAAAJ-29636) strenge Anforderungen an den vom mittleren Unternehmer im Dreiecksgeschäft anzubringenden Rechnungshinweis. Der BFH befasste sich auf nationaler Ebene in seinen Urteilen v. 17.7.2024 - XI R 34/22 (XI R 38/19) ( BAAAJ-75516) und XI R 35/22 (XI R 14/20) ( CAAAJ-75520) nun ebenfalls mit den materiell-rechtlichen Voraussetzungen im Dreiecksgeschäft.

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