Übertragung von Teilen eines Solarparks bei unveränderter Fortführung der Stromeinspeisung keine Geschäftsveräußerung
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. des § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, wenn der Unternehmer mehrere Teile eines von ihm betriebenen Solarparks veräußert, aber danach seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den erzeugten Strom weiter als „Anlagenbetreiber“ ins Netz einspeist und hierfür unverändert die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgesehene Vergütung erhält.