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Steuerrecht

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Finanzielle Eingliederung und Organschaft bei unterjähriger Verschmelzung

Die finanzielle Eingliederung bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist zu bejahen, wenn es auf der Ebene des Organträgers zu einer Verschmelzung kommt, die zur umwandlungsteuerlichen Rechtsnachfolge nach § 12 Abs. 3 i. V. mit § 4 Abs. 2 Satz 1 UmwStG führt. Der übernehmende Rechtsträger tritt dann in die Stellung des übertragenden Rechtsträgers (bisheriger Organträger) ein, so dass dem übernehmenden Rechtsträger die finanzielle Eingliederung zugerechnet wird.

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Abo Verfahrensrecht //

Verspätungszuschlag: Erforderlichkeit einer Ermessensentscheidung (FG)

Ein Verspätungszuschlag ist auch dann gemäß § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zwingend im Wege einer gebundenen Entscheidung festzusetzen, wenn eine Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2019 erst nach dem Ablauf der aufgrund der Corona-Pandemie bis zum 31.8.2021 gewährten gesetzlichen Fristverlängerung eingereicht wird (FG Düsseldorf, Urteil v. 24.8.2023 - 12 K 1698/22; Revision zugelassen).

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Abo Erbschaftsteuer //

Umfang der Befreiung eines Familienheims bei mehreren Flurstücken

Erbt ein Steuerpflichtiger mehrere Flurstücke, die zusammengefasst als ein Grundstück im Grundbuch eingetragen sind, kann er die Steuerbefreiung für Familienheime nur für das tatsächlich mit dem Familienheim bebaute Flurstück beanspruchen. Nach einem aktuellen Urteil des FG Niedersachsen ist die Befreiungsnorm restriktiv auszulegen. Es bleibt abzuwarten, wie sich der II. Senat des BFH zu dieser Frage positioniert.

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Abo Investitionsabzugsbetrag //

Außerbilanzielle Korrekturen bleiben bei der Gewinngrenze außen vor

Für die Prüfung, ob die bei der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags maßgebliche Gewinngrenze von 200.000 € überschritten worden ist, kommt es nach einem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg allein auf den Gewinn laut der Steuerbilanz an. Nicht abziehbare Betriebsausgaben, die außerbilanziell hinzugerechnet werden, führen also nicht zur Überschreitung der Gewinngrenze. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren.

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Abo Umsatzsteuer //

Wirtschaftliche Eingliederung mittels Verflechtung zwischen Organgesellschaften

Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft kann die wirtschaftliche Eingliederung nicht nur aufgrund unmittelbarer Beziehungen zum Organträger bestehen, sondern auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften beruhen. Im Ergebnis kann eine wirtschaftliche Eingliederung also mittelbar sogar über Schwestergesellschaften hergestellt werden, die Organgesellschaften des Organträgers sind.

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Abo Bilanzierung //

Keine Bildung von passiven RAP für Honorare bei Bauvorhaben mit unbestimmter Dauer

Eine Schätzung der „bestimmten Zeit” als Tatbestandsvoraussetzung für eine passive Rechnungsabgrenzung erhaltener Einnahmen ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nur zulässig, wenn diese auf allgemeingültigen Maßstäben beruht. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist bei einer noch ausstehenden zeitraumbezogenen Leistung alternativ keine Passivierung als erhaltene Anzahlung möglich. Denkbar ist aber eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands.

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Abo Außenprüfung //

Finanzamt darf nicht die Vorlage der gesamten elektronischen Korrespondenz verlangen

Die Finanzverwaltung darf nach einem aktuellen Urteil des FG Hamburg im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht verlangen, dass ein Unternehmen ein elektronisches Gesamtjournal vorlegt, das Informationen zu jeder einzelnen empfangenen und versandten E-Mail enthält. Das Finanzamt habe keinen Anspruch auf die Vorlage der gesamten elektronischen Korrespondenz, unabhängig davon, ob diese von steuerlicher Relevanz ist. Über die Revision muss der XI. Senat des BFH entscheiden.

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Abo Auslagenersatz //

Steuerliche Behandlung der an ehrenamtliche Wahlhelfer gezahlten Erfrischungsgelder

Das FinMin Sachsen-Anhalt hat in einem Erlass darüber informiert, dass Erfrischungsgelder, die bei politischen Wahlen als Aufwandsentschädigung an ehrenamtliche Wahlhelfer gezahlt werden, zu einem Drittel steuerfrei sind, mindestens jedoch i. H. von 250 € monatlich. Was die Besteuerung des übersteigenden Betrags angeht, ist zu unterscheiden zwischen den Mitgliedern der Wahlorgane sowie den Wahlhelfern, also den Hilfskräften.

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