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Umsatzsteuer in der Insolvenz
Einordnung, Rang und praktische Auswirkungen
Im ersten Halbjahr 2025 stieg die Zahl der Unternehmensinsolvenzen laut Statistischem Bundesamt auf rund 12.000 Fälle (+12 % mehr als im Vergleich zum ersten Halbjahr 2024). Damit rückt die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen in der Insolvenz stärker in den Fokus. Sie bestimmt die Zuordnung von Steueransprüchen und den Rang der Forderungen. Fehlerhafte zeitliche Berichtigungen können Haftungsrisiken auslösen und die Gläubigerbefriedigung beeinflussen.
Umsatzsteuer-Ansprüche sind abhängig vom Zeitpunkt als Masseverbindlichkeiten oder Insolvenzforderungen einzuordnen. Unternehmen in (vorläufiger) Eigenverwaltung sollten dies beachten, da im Regelfall die Geschäftsführung selbst für die Umsatzsteuer und gegenüber Gläubigern haftet.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelten alle vorinsolvenzrechtlichen Entgeltforderungen und -verbindlichkeiten als uneinbringlich (erste Berichtigung). Erfolgt später eine Vereinnahmung oder Erfüllung, ist eine gegenläufige Berichtigung vorzunehmen (zweite Berichtigung).
Die Verwertung von Sicherungsgut kann je nach Handlungsform zu Zwei-, Drei- oder Mehrfachumsätzen führen.