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Nur teilweiser Betriebsausgabenabzug nach § 3c Abs. 2 EStG für Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten

Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Beteiligung an anderen Gesellschaften ist, kommt nach dem Urteil des BFH v. 27.11.2024 auch für Kosten für Abschluss- und Prüfungsarbeiten (u. a. für den Konzernabschluss), für Rechtsberatung und Geldverkehr sowie für die Beiträge zur IHK nur ein nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG um 40 % reduzierter Abzug an Betriebsausgaben in Betracht.

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Anforderungen an einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (FG)

Für die Frage, ob die Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG greift und folglich ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, ist darauf abzustellen, ob der Hauptzweck des Betriebes in der Vermietung von Wohnungen besteht, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert. Maßgeblich ist deshalb die Art und Weise der Vermietungstätigkeit als solcher (FG Münster, Urteil v. 10.10.2024 - 3 K 751/22 F; Revision zugelassen).

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Keine gesonderte Feststellung der konkreten Tätigkeit auf Ebene der Organgesellschaft bei der Spartenzuordnung (FG)

Für Zwecke des § 8 Abs. 9 KStG (Spartenzuordnung) sind auf Ebene der Organgesellschaft die konkrete Tätigkeit und die Höhe des auf die festgestellte Tätigkeit entfallenden Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG nicht gesondert festzustellen (FG Münster, Urteil v. 25.11.2024 - 10 K 781/22 K,F; Revision zugelassen).

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Vorsteuerabzug für Vereine

Vereine erbringen häufig nicht steuerbare bzw. vollständig oder zumindest teilweise steuerfreie Leistungen, wodurch für diese ein (teilweises) Vorsteuerabzugsverbot gilt. Das (teilweise) Vorsteuerabzugsverbot trifft Vereine besonders dann, wenn sie größere Investitionen durchführen. Häufig können Sportvereine jedoch bereits durch die bestehende Dissonanz zwischen der Rechtsprechung und der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung einen Vorsteuererstattungsanspruch erlangen. Auch ein Rückgriff auf ein sog. Vorschaltmodell sollten Vereine erforderlichenfalls erwägen.

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