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Körperschaftsteuer/Verfahrensrecht | Keine gesonderte Feststellung der konkreten Tätigkeit auf Ebene der Organgesellschaft bei der Spartenzuordnung (FG)
Für Zwecke des § 8 Abs. 9 KStG (Spartenzuordnung) sind auf Ebene der Organgesellschaft die konkrete Tätigkeit und die Höhe des auf die festgestellte Tätigkeit entfallenden Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG nicht gesondert festzustellen (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Nach § 179 Abs. 1 AO muss eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ausdrücklich gesetzlich angeordnet sein. Für die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft sieht § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG vor, dass „das dem Organträger zuzurechnende Einkommen und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen“ gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festzustellen sind. Diese Feststellungen sind nach § 14 Abs. 5 Satz 2 KStG für die Besteuerung des Einkommens des Organträgers und der Organ...