Erbschaftsteuer | Berechnung des Ablösebetrags nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a. F. (Gleich lautende Erlasse)
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Berechnung des Ablösebetrags nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a. F. Stellung genommen ( BStBl 2024 I S. 1635).
Hintergrund: Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a. F. kann die gestundete Steuer auf Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Absatz 3 BewG abgelöst werden. Zur Berechnung der Laufzeit ist von der durchschnittlichen Lebenserwartung der betreffenden Person auszugehen, die sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes ergibt, deren Erhebungszeitraum dem Bewertungsstichtag vorangeht.
Hierzu führen die obersten Finanzbehörden der Länder weiter aus:
Ergänzend zu den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. (BStBl 2023 I S. 2049) wird die Sterbetafel 2021/2023 als Anlage mit den jeweiligen Vervielfältigern bekannt gegeben.
Der Erlass ist auf alle noch nicht bestandskräftigen Festsetzungen von Ablösungsbeträgen ab dem Bewertungsstichtag anzuwenden.
Eine Korrektur bestandskräftiger Ablösungsbescheide erfolgt nicht.
Steht ein Ablösungsbescheid unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der nach § 25 ErbStG gestundete Steuerbetrag ermäßigt oder erhöht wird, ist bei einer Änderung der Steuerfestsetzung mit Stundung der Ablösungsbetrag nach den vorstehenden Grundsätzen neu zu berechnen und festzusetzen.
Die Sterbetafel 2021/2023 ist als Anlage dem gleich lautenden Erlass beigefügt.
Quelle: BStBl 2024 I S. 1635 (lb)
Fundstelle(n):
DAAAJ-84301