WPO Anlage 2 (zu
§ 122 Satz
1) Gebührenverzeichnis
Anlage 2 (zu § 122 Satz 1) Gebührenverzeichnis [1]
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Gebührenverzeichnis | ||||
Gliederung | ||||
Abschnitt
1:Verfahren vor dem Landgericht | ||||
Unterabschnitt 1: Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche
Entscheidung | ||||
Unterabschnitt 2: Verfahren über Anträge auf Entscheidung des
Gerichts | ||||
Abschnitt 2: Verfahren vor dem Oberlandesgericht | ||||
Unterabschnitt 1:
Berufung | ||||
Unterabschnitt 2: Beschwerde | ||||
Abschnitt 3: Verfahren vor
dem Bundesgerichtshof | ||||
Unterabschnitt 1: Revision | ||||
Unterabschnitt 2:
Beschwerde | ||||
Abschnitt 4: Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör | ||||
Abschnitt 5: Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines
vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach
§ 120
WPO |
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Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 110 bis
114 | |||
Vorbemerkung: | |||||
(1) In Verfahren
über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung werden, soweit nichts anderes
bestimmt ist, Gebühren nur erhoben, soweit auf Zurückweisung des Antrags auf
berufsgerichtliche Entscheidung oder auf
Verhängung einer
oder mehrerer der in §
68 Abs. 1 und §
68a WPO
genannten Maßnahmen entschieden wird. Die Gebühren bemessen
sich nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme, die Gegenstand der
Entscheidung im Sinne des Satzes 1 ist. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die
die höchste Gebühr bestimmt ist. | |||||
(2) Im Rechtsmittelverfahren
ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. | |||||
(3) Wird ein Antrag auf
berufsgerichtliche Entscheidung, ein Antrag auf Entscheidung des Gerichts oder
ein Rechtsmittel nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das
Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Berufsangehörigen
damit zu belasten. | |||||
(4) Im Verfahren nach
Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene
Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens
das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug
des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens
zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die
nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. | |||||
Abschnitt 1: Verfahren vor dem
Landgericht | |||||
Unterabschnitt 1:
Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche
Entscheidung | |||||
Verfahren mit Urteil bei | |||||
110 | – Erteilung einer Rüge
nach
§ 68 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 oder einer Feststellung nach
§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 WPO jeweils . . .
. . . . . . . . . . . . . . | 160,00 € | |||
111 | – Verhängung einer Geldbuße nach
§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WPO . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 240,00 € | |||
112 | – Verhängung eines
Tätigkeitsverbots nach
§ 68 Abs.
1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 oder eines Berufsverbots nach
§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WPO jeweils . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 360,00 € | |||
113 | – Ausschließung aus dem Beruf nach
§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 WPO . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . | 480,00 € | |||
114 | – Erlass einer Untersagungsverfügung
nach
§ 68a WPO . .
. . | 60,00 € | |||
115 | Zurückweisung des Antrags auf
berufsgerichtliche Entscheidung durch Beschluss nach
§ 86 Abs. 1
WPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . | 0,5 | |||
116 | Zurücknahme des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung vor
Beginn der Hauptverhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. | 0,25 | |||
Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des
Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr
bestimmt ist. | |||||
117 | – Zurücknahme des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung
nach Beginn der Hauptverhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. | 0,5 | |||
Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des
Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr
bestimmt ist. | |||||
118 | Verfahren mit Beschluss
nach
§ 87 Satz 1
WPO bei Verhängung einer Geldbuße nach
§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WPO . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 120,00
€ | |||
Unterabschnitt 2:
Verfahren über Anträge auf Entscheidung des
Gerichts | |||||
Vorbemerkung 1.2: | |||||
(1) Die Gebühren entstehen für
jedes Verfahren gesondert. | |||||
(2) Ist in den Fällen der Nummern 120 und
123 das Zwangs- oder Ordnungsgeld geringer als die Gebühr, so ermäßigt sich die
Gebühr auf die Höhe des Zwangs- oder
Ordnungsgeldes. | |||||
120 | Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die
Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach
§ 62a Abs.
3 Satz 1 WPO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 160,00 € | |||
121 | Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des
Gerichts über eine vorläufige Untersagungsverfügung nach
§ 68b Satz 4
i. V. m.
§ 62a Abs. 3
Satz 1 WPO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 100,00 € | |||
122 | Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des
Gerichts über die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach
§ 68c Abs.
2 i. V. m.
§ 62a Abs. 3
Satz 1 WPO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 360,00 € | |||
123 | Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des
Gerichts über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten nach
§ 68 Abs. 6
Satz 4 WPO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 100,00
€ | |||
Abschnitt 2: Verfahren vor dem
Oberlandesgericht | |||||
Unterabschnitt 1:
Berufung | |||||
210 | Berufungsverfahren mit Urteil ........................... | 1,5 | |||
211 | Erledigung des
Berufungsverfahrens ohne Urteil ............................... | 0,5 | |||
Die Gebühr bemisst sich nach
der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme,
für die die höchste Gebühr bestimmt ist. Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme
der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | |||||
Unterabschnitt 2:
Beschwerde | |||||
220 | Verfahren über eine Beschwerde gegen die Verwerfung eines Antrags
auf berufsgerichtliche Entscheidung (§ 86 Abs. 1 WPO): Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1,0 | |||
221 | Verfahren über eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den ein
vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wurde, nach
§ 118 Abs. 1
WPO: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 250,00 € | |||
222 | Verfahren über sonstige Beschwerden im
berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei
sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 50,00 € | |||
Abschnitt 3: Verfahren vor dem
Bundesgerichtshof | |||||
Unterabschnitt 1:
Revision | |||||
310 | Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach
§ 127
WPO i. V. m.
§
349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO ..................... | 2,0 | |||
311 | Erledigung des
Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach
§ 127
WPO i. V. m.
§
349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO ..................... | 1,0 | |||
Die Gebühr bemisst sich nach
der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme,
für die die höchste Gebühr bestimmt ist. Die Gebühr entfällt, wenn die Revision
vor Ablauf der Begründungsfrist zurückgenommen wird. | |||||
Unterabschnitt 2:
Beschwerde | |||||
320 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision nach
§ 107 Abs.
3 Satz 1 WPO: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 1,0 | |||
321 | Verfahren über eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den ein
vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wurde, nach
§ 118 Abs. 1
WPO: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 300,00 € | |||
322 | Verfahren über sonstige Beschwerden im
berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei
sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 50,00 € | |||
Abschnitt 4: Rüge wegen Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör | |||||
400 | Verfahren über die Rüge wegen
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ............... | 50,00 € | |||
Abschnitt 5: Verfahren über den
Antrag auf Aufhebung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach
§ 120
WPO | |||||
500 | Verfahren über den Antrag auf Aufhebung
eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach
§ 120 Abs.
3 Satz 1 WPO: Der Antrag wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . | 50,00 € |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73859
1Anm. d. Red.: Anlage 2 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .