Vierter Teil: Organisation des Berufs
§ 58b Elektronische Kommunikation mit den Mitgliedern [1]
Diejenigen Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die über ein E-Mail-Postfach oder ein Postfach nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 5 der Zivilprozessordnung verfügen, haben deren Adressen der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke der elektronischen Kommunikation mitzuteilen, sofern dem keine wesentlichen Gründe entgegenstehen.
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PAAAA-73859
1Anm. d. Red.: § 58b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) mit Wirkung v. .