WPO § 58b
Vierter Teil: Organisation des Berufs
§ 58b Elektronische Kommunikation mit den Mitgliedern [1]
Diejenigen Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die über ein E-Mail-Postfach oder ein Postfach nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 der Zivilprozessordnung verfügen, haben deren Adressen der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke der elektronischen Kommunikation mitzuteilen, sofern dem keine wesentlichen Gründe entgegenstehen.
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PAAAA-73859
1Anm. d. Red.: § 58b i.d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 349) mit Wirkung v. .