WPO § 41
Zweiter Teil: Voraussetzungen für die Berufsausübung
Achter Abschnitt: Verwaltungsgerichtliches Verfahren [1]
§ 41 Unmittelbare Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer [2]
Vor Erhebung einer Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer, die aufgrund von Vorschriften des Dritten und Fünften Abschnitts des Zweiten Teils und § 134a Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes erlassen worden sind, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
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