WPO § 14a

Zweiter Teil: Voraussetzungen für die Berufsausübung

Zweiter Abschnitt: Prüfung

§ 14a Zulassungsgebühr, Prüfungsgebühr [1]

1Für alle Zulassungs- und Prüfungsverfahren und für erfolglose Widerspruchsverfahren sind Gebühren an die Wirtschaftsprüferkammer zu zahlen; die Wirtschaftsprüferkammer kann die Erhebung der Gebühren sowie deren Höhe und Fälligkeit bestimmen. 2Näheres regelt die Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer (§ 61 Abs. 2).

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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: § 14a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2446) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.