Elfter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]
§ 138 Behandlung schwebender Verfahren [2]
(1) 1Verfahren bei der Abschlussprüferaufsichtskommission, die am noch nicht abgeschlossen sind, gehen auf die Abschlussprüferaufsichtsstelle über. 2Die Vorgänge sind der Abschlussprüferaufsichtsstelle zuzuleiten.
(2) 1Verfahren bei der Wirtschaftsprüferkammer, die am noch nicht abgeschlossen sind, gehen auf die Abschlussprüferaufsichtsstelle über, soweit die Zuständigkeit für diese Verfahren nach der vom an geltenden Fassung dieses Gesetzes nicht mehr bei der Wirtschaftsprüferkammer, sondern bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle liegt. 2Die Vorgänge sind der Abschlussprüferaufsichtsstelle zuzuleiten.
(3) Auf berufsgerichtliche Verfahren, die am noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden.
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PAAAA-73859