WPO § 133c

Zehnter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften [1]

§ 133c Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse [2]

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis offenbart.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: Früherer Neunter Teil zu neuem Zehnten Teil geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3846) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.

2Anm. d. Red.: Früherer § 133b zu neuem § 133c geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1102) mit Wirkung v. 29. 5. 2009.