WPO § 133

Zehnter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften [1]

§ 133 Schutz der Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ und „Buchprüfungsgesellschaft“ [2]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ oder eine einer solchen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung für eine Gesellschaft gebraucht, obwohl diese nicht als solche anerkannt ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: Früherer Neunter Teil zu neuem Zehnten Teil geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3846) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.

2Anm. d. Red.: § 133 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1746) mit Wirkung v. 9. 12. 2010.