Hans-Joachim Kanzler, Gerhard Kraft, Swen Oliver Bäuml, Franz Jürgen Marx, Frank Hechtner, Stephan Geserich

Einkommensteuergesetz Kommentar

8. Aufl. 2023

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Kanzler, Kraft, Bäuml, u.a. - Einkommensteuergesetz Kommentar Online

§ 97 Übertragbarkeit

Khayreddin Karboul, Frank Nestler (August 2023)

1Die Vorschrift schützt das Altersvorsorgevermögen mit dem Ziel, die Altersabsicherung nicht zu gefährden. Das geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich der gutgeschriebenen Zulagen, der Erträge und Wertsteigerungen ist nicht übertragbar, d. h. auch nicht pfändbar oder verpfändbar. Selbiges gilt auch für den Fall einer Verbraucherinsolvenz (§ 851 Abs. 1 ZPO, §§ 4, 304 ff. InsO). Nach Satz 2 sind Übertragungen auf den Ehegatten im Rahmen eines Versorgungsausgleichs (§ 93 Abs. 1a EStG ) und arbeitsrechtliche Übertragungen i. S. des § 4 BetrAVG zulässig. Beträge, die der Vertragsinhaber in der Auszahlungsphase erhält, unterliegen nicht dem Pfändungsschutz nach § 97 EStG.

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