Hans-Joachim Kanzler, Gerhard Kraft, Swen Oliver Bäuml, Franz Jürgen Marx, Frank Hechtner, Stephan Geserich

Einkommensteuergesetz Kommentar

8. Aufl. 2023

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Kanzler, Kraft, Bäuml, u.a. - Einkommensteuergesetz Kommentar Online

§ 38a Höhe der Lohnsteuer

Daniela Karbe-Geßler (Januar 2023)
Hinweis:

39b.2, R 39b.5, 39b.6, R 39b.9 LStR.

A. Allgemeine Erläuterungen

1Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: Die Norm bestimmt, wie die LSt vom Arbeitslohn zu berechnen ist und regelt die zeitliche Zuordnung für den LSt-Abzug.

2Geltungsbereich: § 38a EStG gilt für alle ArbN (unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtig), richtet sich aber an den ArbG, der die LSt abführen muss. Der LSt-Abzug gilt nur für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG).

3Verhältnis zu anderen Vorschriften: § 38a EStG ist die Grundregelung des LSt-Abzuges und wird ergänzt durch §§ 38b, 39, 39a, 39b, 39c EStG. Die Pauschalierungsvorschriften (§§ 40, 40a, 40b EStG) sind lex specalis. § 38a EStG ist lex specialis zu § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG.

4–5(Einstweilen frei)

B. Systematische Kommentierung

I. Jahreslohnsteuer (§ 38a Abs. 1 EStG)

6 Die Jahres-LSt wird nach dem Jahresarbeitslohn ermittelt. Zum Jahresarbeitslohn zählt der Arbeitslohn, der der LSt unterliegt. Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem ArbN aus seinem Arbeitsverhältnis zufließen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LStDV). Die Bezeichnung ist gleichgültig. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen ist für jedes Arbeits...

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