Änderungen im Bereich Organschaft durch den neuen Umwandlungssteuer-Erlass
Der Beitrag stellt die Änderungen im Bereich Organschaft durch den neuen Umwandlungssteuer-Erlass 2025 dar.
Der Beitrag stellt die Änderungen im Bereich Organschaft durch den neuen Umwandlungssteuer-Erlass 2025 dar.
Die Steuererklärungen für das Jahr 2024 stehen an. In der NWB-Schwerpunktausgabe 16/2025 erfahren Sie, was es bei der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung Neues zu beachten gilt.
In dem am 9.4.2025 veröffentlichten Koalitionsvertrag stellen CDU/CSU und SPD mögliche steuerpolitische Neuregelungen vor.
Eine körperschaftsteuerliche Organschaft kann mit einer Organgesellschaft bestehen, an der eine atypisch stille Gesellschaft begründet worden ist.
Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen sind in der Praxis streitanfällig. Dies folgt vor allem daraus, dass diese im Vorhinein oft nicht erkannt und erst in der Betriebsprüfung aufgegriffen werden. Dementsprechend existiert auch eine Vielzahl an Rechtsprechung und Verwaltungsregelungen. Dazu kommt, dass eine systematische Einordnung aufgrund der Individualität der Einzelfälle kaum möglich ist, wenngleich dies seitens der Finanzverwaltung durch entsprechende Richtlinien und Erlasse praktisch gut verwertbar versucht wird.
Besteht an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie dennoch Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein, da sie ihren - unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ermittelten - handelsrechtlichen Jahresüberschuss als "ganzen Gewinn" i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG an den Organträger abführen kann (BFH, Urteil v. 11.12.2024 - I R 17/21; veröffentlicht am 3.4.2025).
Besteht an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie dennoch Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein, da sie ihren - unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ermittelten - handelsrechtlichen Jahresüberschuss als "ganzen Gewinn" i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG an den Organträger abführen kann (BFH, Urteil v. 11.12.2024 - I R 33/22; veröffentlicht am 3.4.2025).
Für die Bestimmung, wem das wirtschaftliche Eigentum i. S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO an Wertpapieren zuzurechnen ist, sind nach dem Grundsatzurteil des BFH v. 13.11.2024 vier Faktoren maßgeblich: Zu prüfen ist, (a) wer die mit den Wertpapieren verbundenen Kurschancen und Kursrisiken trägt, (b) wer rechtlich und tatsächlich über die Wertpapiere verfügen kann (wirtschaftliche Dispositionsbefugnis), (c) wer die mit den Aktien verbundenen Stimmrechte ausüben kann und (d) wer rechtlich befugt ist, über die Aktien zu verfügen, insbesondere sie zu veräußern.
Die Corona-Krise stellt keinen wichtigen Grund i. S. von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG für die vorzeitige Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrags im Jahr 2020 dar. Eine nur vorübergehende Verschlechterung der Ertragslage genügt nicht; erforderlich ist vielmehr eine drohende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Organgesellschaft, die unmittelbar die Existenz des Organträgers bedroht.
Werden Aktien zur Sicherheit übereignet, sind sie steuerlich ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber und Sicherungsnehmer zuzurechnen, wenn dieser die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte (insbesondere Veräußerung und Ausübung von Stimmrechten) rechtlich und tatsächlich unabhängig vom Eintritt eines Sicherungsfalls ausüben kann (BFH, Urteil v. 13.11.2024 - I R 3/21; veröffentlicht am 27.3.2025).
Ausschüttungen, die eine deutsche Organgesellschaft von einer dänischen Tochter-Kapitalgesellschaft bezieht, sind in dem der deutschen Organträger-Personengesellschaft zuzurechnenden Einkommen in voller Höhe - ohne Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG - enthalten (§ 15 Satz 1 Nr. 2 KStG). Ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates v. 23.7.1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) ist damit nicht verbunden (BFH, Urteil v. 6.2.2025 - IV R 29/22; veröffentlicht am 27.3.2025).
Der Interessengegensatz zwischen dem Aufsichtsrat als Organ einer AG und dem Vorstand stellt ein starkes Beweisanzeichen für die (abstrakte) Fremdvergleichbarkeit einer Vergütungsregelung eines Vorstandsanstellungsvertrags dar. Nur im Ausnahmefall – bei Orientierung des Aufsichtsrats an den Interessen des Vorstands – kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegen.
Das BMF hat ein Schreiben zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) in der Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes v. 22.12.2023 (BGBl. I Nummer 411 S. 1) veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 24.3.2025 - IV C 2 - S 2742-a/00028/012/001).
Das BMF hat mit Schreiben v. 24.3.2025 den Entwurf eines BMF-Schreibens zur Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG an bestimmte Verbände versandt. Ihnen wird bis zum 5.5.2025 Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Entwurf gegeben.
Eine Umsatz- oder Gewinntantieme, die eine AG einem Minderheitsaktionär zahlt, führt grundsätzlich nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Denn bei Rechtsgeschäften mit dem Vorstand wird die AG nach § 112 AktG durch den Aufsichtsrat vertreten, sodass die Interessen der AG gewahrt werden.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) sind grundsätzlich mit ihren jeweiligen Betrieben gewerblicher Art (BgA) steuerpflichtig. Um eine Ergebnisverrechnung zu erreichen, eröffnet § 4 Abs. 6 KStG die Möglichkeit, einen BgA mit einem oder mehreren anderen BgA zusammenzufassen. Hierzu hat die Verwaltung ihre Sicht im BMF-Schreiben v. 12.11.2009 (BStBl 2009 I S. 1303) dargelegt. Nun hatte der BFH Gelegenheit, sich hierzu zu äußern und hat der Verwaltungsauffassung widersprochen.
Vergütungsvereinbarungen zwischen einer AG und einem Vorstandsmitglied, der zugleich Minderheitsaktionär ist, sind steuerrechtlich regelmäßig anzuerkennen. Nur ausnahmsweise kommt der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Betracht, wenn im Einzelfall klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Aufsichtsrat der AG bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat (BFH, Urteil v. 24.10.2024 - I R 36/22; veröffentlicht am 13.3.2025).
Für eine KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KGaA, sowie ihre Verteilung auf die KGaA und auf ihre persönlich haftenden Gesellschafter, nach § 180 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen (BFH, Urteil v. 16.10.2024 - I R 24/22; veröffentlicht am 13.3.2025).
Die von einer AG (als Organgesellschaft einer inländischen Holdinggesellschaft) über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften unterliegen in vollem Umfang der Gewerbesteuer und ein Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG ist -ausschließlich- bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis nicht möglich (BFH, Urteil v. 16.10.2024 - I R 16/20; veröffentlicht am 13.3.2025).
Der I. Senat des BFH hat in zwei, teilweise inhaltsgleichen Urteilen vom 24.4.2024 zur Behandlung von Währungskursverlusten bei Gesellschafterforderungen in Fremdwährung bei inländischen Kapitalgesellschaften Stellung genommen.