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Behandlung von Währungskursverlusten bei Gesellschafterforderungen
Der I. Senat des BFH hat in zwei, teilweise inhaltsgleichen Urteilen zur Behandlung von Währungskursverlusten bei Gesellschafterforderungen in Fremdwährung bei inländischen Kapitalgesellschaften Stellung genommen (, NWB HAAAJ-74085, und I R 11/23, NWB XAAAJ-74084). Gemäß BFH mindern Währungskursverluste nach nationalem Recht das Einkommen einer Kapitalgesellschaft nicht, da sie unter das Betriebsausgabenabzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 und 7 KStG i. d. F. vor 2022 fallen. Die Urteile ergingen zur Rechtslage vor 2022.
Einordnung
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften sind unter den Voraussetzungen des § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei. Korrespondierend zur Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilen i. S. des § 8b Abs. 2 KStG stehen, nicht abzugsfähig (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG). Zu den Gewinnminderungen gehören auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung, wenn das Darlehen von einem an der darlehensnehmenden Körperschaft wesentlich beteiligten Gesellschafter gewährt wird (§ 8b Abs. 3 Satz 4 KStG). Dies gilt entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind (§ 8b Abs. 3 Satz 8 KStG).
Aktuell hatte der BFH in zw...