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Körperschaftsteuer | Tantieme an Minderheitsaktionär grundsätzlich keine verdeckte Gewinnausschüttung
Eine Umsatz- oder Gewinntantieme, die eine AG einem Minderheitsaktionär zahlt, führt grundsätzlich nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Denn bei Rechtsgeschäften mit dem Vorstand wird die AG nach § 112 AktG durch den Aufsichtsrat vertreten, sodass die Interessen der AG gewahrt werden.
[i]Einseitige Ausrichtung an den Interessen des Vorstandsmitglieds?Etwas anderes gilt dann, wenn das Vorstandsmitglied Aktionär ist und die Vereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds ausgerichtet ist. Dies kann der Fall sein, wenn das Vorstandsmitglied ein Mehrheitsaktionär ist, der die Stimmenmehrheit in der Hauptversammlung hat, um ihm wohlgesinnte Aufsichtsratsmitglieder zu wählen.
Bei einem Minderheitsaktionär besteht aber grundsätzlich keine Gefahr, dass die Interessen der AG nicht gewahrt werden. Anders ist dies d...