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Körperschaftsteuer | Organschaft und atypisch stille Beteiligung
Eine körperschaftsteuerliche Organschaft kann mit einer Organgesellschaft bestehen, an der eine atypisch stille Gesellschaft begründet worden ist.
[i]Abführung des ganzen GewinnsDer BFH folgt nicht der Auffassung, dass nicht der „ganze Gewinn“ i. S. von § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG abgeführt wird. Denn die Gewinnbeteiligung des atypisch stillen Gesellschafters stellt handelsrechtlich Aufwand dar, sodass nach Abzug dieses Aufwands ein Gewinn verbleibt, der der „ganze Gewinn“ ist und an den Organträger abgeführt wird.
[i]Organträgerin beteiligte sich mit 10 % als atypisch stille GesellschafterinDie Klägerin war eine GmbH, deren Alleingesellschafterin die X-GmbH & Co. KG war. Beide schlossen im Jahr 1991 einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (EAV), in dem sich die Klägerin zur Abführung ihres gesamten, nach HGB ermittelten Gewinns an die X-GmbH & Co. KG verpflichtete. 1992 beteiligte sich die X-Gm...