VAG § 359

Teil 8: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 359 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften [1]

(1) Für oberste Vertretungen, die bis einschließlich einberufen werden, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden, dass die oberste Vertretung als virtuelle oberste Vertretung entsprechend § 118a des Aktiengesetzes abgehalten wird.

(2) § 241 Nummer 2, § 242 Absatz 1 und § 243 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Aktiengesetzes in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals auf oberste Vertretungen anzuwenden, die ab dem einberufen werden.

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TAAAE-98066

1Anm. d. Red.: § 359 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1166) mit Wirkung v. .