VAG § 71

Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung

Kapitel 1: Geschäftstätigkeit

Abschnitt 7: Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit

Unterabschnitt 3: Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums

§ 71 Widerruf der Erlaubnis

1Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn

  1. das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert oder

  2. im Fall des § 70 die gewählte Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten Eigenmittel unzureichend sind.

2§ 304 bleibt unberührt.

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TAAAE-98066