VAG § 220

Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung

Kapitel 5: Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen

Abschnitt 2: Sterbekassen

§ 220 Verordnungsermächtigung

1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Berechnung und die Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung von Sterbekassen zu erlassen. 2Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. 3Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAE-98066