VAG § 14

Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung

Kapitel 1: Geschäftstätigkeit

Abschnitt 1: Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit

§ 14 Umwandlungen [1]

(1)  1Jede Umwandlung eines Erstversicherungsunternehmens nach den §§ 1, 305, 320 und 333 des Umwandlungsgesetzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2§ 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. 3Verlegt im Zuge einer Umwandlung nach Satz 1 das Versicherungsunternehmen seinen Sitz ins Ausland, erlischt die Erlaubnis.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung auch versagen, wenn die Vorschriften über die Umwandlung nicht beachtet worden sind.

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TAAAE-98066

1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .