VAG § 173

Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung

Kapitel 4: Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 173 Satzung

(1) Die Verfassung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit wird durch die Satzung bestimmt, soweit sie nicht auf den folgenden Vorschriften beruht.

(2) Die Satzung muss notariell beurkundet sein.

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TAAAE-98066