VAG § 4

Teil 1: Allgemeine Vorschriften

§ 4 Feststellung der Aufsichtspflicht [1]

1Dass ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. 2Die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. 3Eine vor dem ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer erneuten Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen.

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TAAAE-98066

1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 990) mit Wirkung v. .