VAG § 216

Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung

Kapitel 5: Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen

Abschnitt 1: Kleine Versicherungsunternehmen

§ 216 Anzeigepflichten

(1) Zusammen mit dem nach § 341a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschluss und Lagebericht ist der Aufsichtsbehörde jährlich eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung vorzulegen und sind ihr die Eigenmittel nachzuweisen.

(2)  1Die Versicherungsunternehmen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten. 2Die Pflichten nach § 126 Absatz 2 bleiben unberührt.

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TAAAE-98066