VAG § 234e

Teil 4: Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Kapitel 1: Pensionskassen

Abschnitt 2: Besonderheiten der Geschäftsorganisation [1]

§ 234e Ergänzende Vorschriften zur Ausgliederung [2]

(1) Werden Tätigkeiten ausgegliedert, müssen Pensionskassen einen geeigneten Dienstleister auswählen und kontinuierlich überwachen, dass der Dienstleister die ausgegliederten Tätigkeiten ordnungsgemäß durchführt.

(2) Pensionskassen haben mit dem Dienstleister eine schriftliche, rechtlich bindende Vereinbarung über eine Ausgliederung zu schließen, die die Rechte und Pflichten der Beteiligten festlegt.

(3) § 32 Absatz 3 und § 47 Nummer 8 und 9 sind auch auf die Ausgliederung sonstiger Tätigkeiten, die diesem Gesetz unterliegen, anzuwenden.

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TAAAE-98066

1Anm. d. Red.: Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2672) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 234e eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2672) mit Wirkung v. .