VAG § 316

Teil 6: Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation

Kapitel 2: Sichernde Maßnahmen

§ 316 Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge

1Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen

  1. Lebensversicherungen,

  2. Krankenversicherungen der in § 146 genannten Art,

  3. private Pflegepflichtversicherungen nach § 148,

  4. Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art und

  5. Rentenansprüche aus den in § 162 genannten Versicherungen.

2Die Anspruchsberechtigten können den auf sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil an dem Mindestumfang des Sicherungsvermögens nach § 125 Absatz 2 fordern. 2§ 315 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

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TAAAE-98066