Drittes Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Zweiter Abschnitt: Renten, Beihilfen, Abfindungen
Zweiter Unterabschnitt: Leistungen an Hinterbliebene
§ 68 Höhe der Waisenrente [1]
(1) Die Rente beträgt
20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Halbwaise,
30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Vollwaise.
(2) (weggefallen)
(3) Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten aus der Unfallversicherung vor, wird nur die höchste Rente gezahlt und bei Renten gleicher Höhe diejenige, die wegen des frühesten Versicherungsfalls zu zahlen ist.
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PAAAD-24705
1Anm. d. Red.: § 68 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 583) mit Wirkung v. 1. 7. 2015.